Rectsanwalt mit Schwerpunkt betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung im Allgemeinen
Bei einer betrieblichen Altersversorgung sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder im Todesfall zu. Hierzu stehen 5 verschiedene Arten der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung, nämlich Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber direkt gegenüber seinem Mitarbeiter im Alter eine Rente zu zahlen. Die übrigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, sprich Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfond und Direktversicherung, werden als sogenannte mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da die Durchführung von Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsunternehmen übernommen wird.
Was spricht für eine betriebliche Altersversorgung? Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer können betriebliche Altersversorgungen steuerliche Erleichterungen mit sich bringen. Meist werden verschiedene Produkte von einem Versicherungs- oder Finanzmakler nebst Prognoserechnung (inkl. steuerlicher Betrachtung) zur Auswahl vorgestellt. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für beide Seiten finanziell attraktivste Form auswählen. Arbeitgeber können gegenüber Arbeitnehmern, durch eine betriebliche Altersversorgung nicht nur eine soziale Verantwortung zeigen, sondern auch so Mitarbeiter an das Unternehmen binden. Der Arbeitgeber fungiert bei der betrieblichen Altersversorgung als Treuhänder für seine Mitarbeiter und vertritt dessen Interessen. Es wird zwischen 2 Finanzierungsformen unterschieden, der arbeitgeber- und der arbeitnehmerfinanzierten Versorgung. Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt die betriebliche Altersversorgung. Dagegen wandelt der Arbeitnehmer bei der arbeitnehmerfinanzierten Versorgung einen Teil seines Lohnes bzw. Gehaltes (max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze) in eine betriebliche Alterversorgung um. Diese Entgeltumwandlung ist die am häufigsten anzutreffende Finanzierungsform. Tritt der Versorgungsfall (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) ein, erhält der Arbeitnehmer – je nach vertraglicher Vereinbarung – eine monatliche Rente oder einen Einmalbetrag aus der betrieblichen Altersversorgung. Scheidet er jedoch vor dem Erreichen des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen aus, da er sich beruflich neu orientieren will, so bleibt die Anwartschaft erhalten, sofern die Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind. Bei arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungen läuft die Unverfallbarkeitsfrist aus, wenn der Arbeitnehmer bei Austritt aus dem Unternehmen das 30. Lebensjahr vollendet hat und die betriebliche Altersversorgung mindestens 5 Jahre bestand. Jedoch können hier auch anderweitige Regelungen bei Vertragsabschluss getroffen werden. Dagegen sind bei Entgeltumwandlungen die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sofort erfüllt. Viele betriebliche Altersversorgungen sind bereits von Haus aus gegen Verlust in Insolvenz geschützt. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, empfiehlt sich eine solche gesonderte Absicherung. Schließlich wäre es sehr ärgerlich, wenn man viele Jahre in ein Altersversorgung einzahlt und der Versicherer bzw. Finanzdienstleister meldet Insolvenz an, so dass der Versicherte (Arbeitnehmer) nur sehr wenig oder im schlimmsten Fall gar keine Gegenleistung für seine Einzahlungen erhält.
Aufgaben eines Rechtsanwalts mit dem Schwerpunkt betriebliche Altersversorgung
Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt betriebliche Altersversorgung verkaufen keine derartigen Produkte, sondern beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen zu diesem Rechtsgebiet, also beginnend bei der (arbeits-)vertraglichen Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung (z.B. Entgeltumwandlung) bis hin zur Kündigung bzw. im Versorgungsfall. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes empfiehlt sich bei der Errichtung der betrieblichen Altersversorgung (um zukünftig mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, insbesondere wenn Individualvereinbarungen zwischen Arbeitergebern und Arbeitnehmern (oder ggf. mit dem Versicherer bzw. Finanzdienstleister) getroffen werden sollen, aber auch wenn Ansprüche gegen den Versicherer bzw. Finanzdienstleister überprüft und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden müssen.