Brancheninfo: Nebenkläger
Bei Strafverfahren werden grundsätzlich die Anklagen durch die Staatsanwaltschaft erhoben. Sofern einem Beschuldigten eines der im Katalog des § 395 Strafprozessordnung aufgeführten Nebenklagedelikte zur Last gelegt werden, kann der im Sinne des Rechts Verletzte, neben dem Staatsanwalt, als weiterer Ankläger (sog. Nebenkläger) auftreten. Zu diesen Anklagedelikten zählen beispielsweise Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), Delikte gegen die Ehre (z.B. Beleidigung, Verleumdung), versuchter Mord, versuchter Totschlag, Aussetzung, vorsätzliche Körperverletzung und Freiheitsdelikte. Durch Reformen in einzelnen Rechtsgebieten ist mit der Aufnahme von zusätzlichen Delikten zu rechnen. Dem Nebenkläger stehen eigene Verfahrensrechte zu. So kann er als Zeuge vernommen werden und trotzdem an der Hauptverhandlung teilnehmen. Ferner werden ihm Rechte eingeräumt, wie z.B. Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen, Beweisanträge oder Fragen zu stellen, sowie, unabhängig vom Staatsanwalt, Rechtsmittel einzulegen (gilt jedoch nicht für die Höhe des Strafmaßes). Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Nebenklage vertreten insbesondere Mandanten bei der Erhebung von Nebenklagen. Um die Nebenkläger erfolgreich vor Gericht zu vertreten zu können, besitzen Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Nebenklage ein besonders strafrechtlich fundiertes Wissen.