Rechtsanwalt Bankrecht München
Mit dem Begriff
Rechtsanwalt Bankrecht bezeichnet man einen
Rechtsanwalt der seinen Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Bankrecht und Börsenrecht hat (abgekürzt
RA TS Bank- und Börsenrecht). Oder jedoch ein
Rechtsanwalt der seinen Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Bankrecht und Kapitalmarktrecht hat (abgekürzt
RA TS Bank- und Kapitalmarktrecht)
Bankrecht und
Börsenrecht sowie Bankrecht und
Kapitalmarktrecht überschneiden sich in erheblichem Maße. Häufig werden die Teilbereiche auch unter dem Begriff Bankrecht (BankR) zusammengefasst. Häufig handelt es sich bei einem
Rechtsanwalt der sich mit Bankrecht und Börsenrecht beschäftigt bzw. einem
Rechtsanwalt der sich mit Bank- und Kapitalmarktrecht beschäftigt, um einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Mit welchen Gesetzen arbeitet ein Rechtsanwalt im Bankrecht?
Für einen
Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Bankrecht sind zahlreiche Gesetze relevant. Zu den wichtigsten gehören das Kreditwesengesetz, das Pfandbriefgesetz, das Scheckgesetz, das Wechselgesetz, das Investmentgesetz, das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, das Wertpapierhandelsgesetz sowie die Solvabilitätsverordnung. Zudem sind für den
Rechtsanwalt der auf Bankrecht und Börsenrecht spezialisiert ist, die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) von Banken und Sparkassen von erheblicher Bedeutung.
- Das Kreditwesengesetz (KWG): Das Kreditwesengesetz ist ein Mechanismus im
Bankrecht, der die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens absichert, und die Gläubiger vor dem Verlust der Einlagen schützt. Häufig vertritt ein
Rechtsanwalt im Bankrecht Mandanten, die gegen Regelungen aus dem Kreditwesengesetz verstoßen haben.
- Das Pfandbriefgesetz (PfandBG): Hier findet der
Rechtsanwalt der auf Bankrecht spezialisiert ist, diverse Regelungen zur Emission von Pfandbriefen (Anleihen, die von Pfandbriefbanken ausgegeben werden). Am häufigsten hat der Rechtsanwalt in diesem Bereich des
Bankrechts mit Hypothekenpfandbriefen und Öffentlichen Pfandbriefen zu tun, seltener mit Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen.
- Das Scheckgesetz (ScheckG): Das Scheckgesetz gibt dem
Anwalt im Bereich des Bankrecht rechtliche Vorgaben an die Hand, die die Ausgabe und Gültigkeit von Schecks betreffen. Dieser Teil des
Bankrecht bildet die Rechtsgrundlage für den Scheckverkehr.
- Das Wechselgesetz (WG): Das Wechselgesetz ist für den
Rechtsanwalt im Bereich Bankrecht besonders in Verbindung mit dem Scheckgesetz von Bedeutung. Es basiert auf dem Genfer Wechselrechtsabkommen von 1930.
- Das Investmentgesetz (InvG): Mit dem Investmentgesetz soll die Bundesrepublik Deutschland als Investmentstandort weiterentwickelt werden. Für
Rechtsanwälte im Bankrecht, die sich mit dem Teilaspekt des Investmentrechts beschäftigen, ist es von besonderer Bedeutung.
- Das Börsengesetz (BörsG): In diesem Teil des
Bankrechts findet der Rechtsanwalt alle Regelungen, die den geschäftlichen Verkehr an der Börse regeln. Im Börsengesetz ist auch die Börsenaufsicht sowie die Zulassung und eventuelle Strafen geregelt.
- Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG): Hier sind Rechte und Pflichten bei Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen geregelt. Für den
Rechtsanwalt im Bankrecht ist dieses Gesetz insbesondere von Bedeutung, wenn er Mandanten bei der Übernahme von solchen Anteilen berät oder diese für ihn abwickelt.
- Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Im Wertpapierhandelsgesetz ist der Wertpapierhandel in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Unternehmen, die Wertpapiere an der Börse handeln, verfügen meist über
Anwälte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Bankrecht, die sie beim Wertpapierhandel beraten. Bei Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz (insbesondere bei sogenannten "Insidergeschäften") drohen empfindliche Strafen. Häufig erwirkt ein Rechtsanwalt mit Hilfe dieser Sparte aus dem
Bankrecht auch die Zahlung von Schadenersatz.
- Die Solvabilitätsverordnung (SolvV): In dieser Verordnung findet ein
Rechtsanwalt, der auf das Bankrecht spezialisiert ist, Regelungen bezüglich der Mindesteigenkapitalbestimmungen.