Rechtsanwalt Stiftungsrecht
Die Stiftung
Eine
Stiftung wird gegründet, indem ein Stifter ein Vermögen zur Verfügung stellt, mit dem ein festgelegter Zweck verfolgt werden soll.
Stiftungen können für jeden legalen Zweck errichtet werden. Bei dem zur Verfügung gestellten Vermögen handelt es sich nicht immer um Geldvermögen, sondern auch um Immobilien, Kunstwerke, Unternehmensbeteiligungen, verwertbare Rechte, etc. Die meisten Stiftungen dienen einem gemeinnützigen Zweck, der in der Satzung der Stiftung festgeschrieben ist. Für diesen Zweck kann jedoch nicht das Vermögen, sondern nur die aus dem Vermögen erwirtschaften Erträge verwendet werden. Eine Stiftung wird durch einen Vorstand vertreten. Ferner können auch weitere Organe oder Gremien eingerichtet werden, jedoch besitzt eine Stiftung keine Mitglieder. Die meisten Stiftungsvorstände sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Nur gelegentlich werden hauptamtliches Personal oder externe Dienstleister zur Umsetzung des Stiftungszweckes eingesetzt. Die Tätigkeit einer Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Gründung einer Stiftung
Stiftungen werden entweder als juristische Personen (sog. rechtsfähige Stiftungen) oder als Trägerschaft eines Treuhänders (sog. nichtrechtsfähige Stiftungen) gegründet.
Rechtsfähige Stiftungen werden errichtet, indem eine Willenserklärung des Stifters und eine staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde vorliegen. Die Willenserklärung des Stifters kann sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen (durch einen Erbvertrag oder ein Testament) erteilt werden. Die gesetzlichen Vorschriften zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung finden sich in den §§ 80 ff. BGB und in den Stiftungsgesetzen der Länder. Demnach benötigt die Satzung einer Stiftung folgende Mindestangaben: Namen der Stiftung, Sitz der Stiftung, Zweck der Stiftung, Vermögen der Stiftung und Vorstand der Stiftung. Werden mit einer Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, müssen in der Satzung weitere Angaben wie bspw. zur Art der Zweckverwirklichung und zur Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke enthalten sein. Weiterhin können in einer Satzung Regelungen zur Bildung eines Stiftungsrates, eines Aufsichtsrates, eines Verwaltungsrates, eines Kuratoriums, oder aber auch zur Art und Weise der Vermögensverwaltung festgehalten werden.
Nicht rechtskräftige Stiftungen werden durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. Der Stifter überträgt dem Treuhänder das Stiftungsvermögen, welches separat verwaltet wird. Auch hier werden Stiftungszweck und die grundlegenden Festlegungen in der Satzung festgelegt. Meist erhalten derartige Stiftungen ein eigenes Gremium, welches über die Mittelverwendung entscheidet. Für die nichtrechtskräftigen Stiftungen gelten insbesondere das allgemeine Zivilrecht und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Stifter und dem Treuhänder. Im Gegensatz zu rechkräftigen Stiftungen unterstehen rechtskräftige Stiftungen keiner behördlichen Stiftungsaufsicht. Auch für nicht rechtskräftige Stiftungen kann die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt werden. Der Vorteil hierin liegt, dass gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen von den meisten Steuern befreit werden können. Neben den
Stiftungen des Privatrechts gibt es noch
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
kirchliche Stiftungen,
Familienstiftungen,
privatnützige Stiftungen,
unternehmensverbundene Stiftungen, Gemeinschafts-, Dach-, Verbund- und
Bürgerstiftungen. Mit den meisten Stiftungen wird das Ziel verfolgt, so Zuwendungen zu verteilen, dass die Stiftung möglichst von allen Steuern befreit wird. Dies bedarf jedoch einer gründlichen Vorarbeit. So muss der Stiftungszweck so gestaltet werden, dass sowohl der Stiftungszweck des Stifters als auch die steuerrechtlichen Vorschriften zur Steuerbefreiung berücksichtigt werden. Da das Stiftungsrecht des Bundes und der Länder, sowie das Steuerrecht eine Vielzahl von Vorschriften beinhaltet, die den zuständigen Behörden unterschiedliche Interpretationen oder auch Ermessensspielräume zulassen, können zwischen Stifter, Stiftung und den Behörden Meinungsverschiedenheiten auftreten.
Tätigkeitsfeld vom Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Stiftungsrecht
Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Stiftungsrecht haben sich auf die Beratung und Vertretung von Stiftern und Stiftungen spezialisiert. Hierzu zählt nicht nur die Mitwirkung bei der Gründung einer Stiftung, die juristische Beratung in allen stiftungsrelevanten Angelegenheiten, sondern auch die Vertretung gegenüber den zuständigen Behörden.