Brancheninfo: Rechtsanwälte Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrecht ist ein Teilbereich des zum Familienrecht gehörenden Verwandtschaftsrechts. Als Unterhalt (veraltet: Alimente) bezeichnet man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Voraussetzung für die Beanspruchung von Unterhalt ist, dass der Unterhaltsbedingte den eigenen Bedarf bzw. Lebensunterhalt durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft nicht decken kann. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur soweit zur Zahlung des Unterhaltes herangezogen werden, solange er auch für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Ein Anspruch dieser Leistungen kann aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Ehevertrag) oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften entstehen. Der Gesetzgeber regelt die Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten (Verwandtenunterhalt), zwischen getrennt lebenden Ehepartnern (Ehegattenunterhalt) und zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern (Geschiedenenunterhalt). Nur Verwandte in gerader Linie, d.h. zwischen Eltern und Kindern bzw. zwischen Großeltern und Enkeln können untereinander unterhaltspflichtig sein. Unterhalt kann in Form von Zahlungen von Geldbeträgen (Barunterhalt), Pflege und Erziehung (Betreuungsunterhalt) oder durch Naturalleistungen (Naturalunterhalt) entrichtet werden. Der Barunterhalt ist hierbei die häufigste Form. Der Betreuungsunterhalt findet bei der Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern Anwendung. Die Betreuungsleistung wird hier von einem Elternteil erbracht, während der andere Elternteil Barunterhalt schuldet. Beim Naturalunterhalt werden Naturalleistungen z.B. Bereitstellung einer Wohnung, Zahlung von Heizkosten an den Vermieter, Zahlung der Telefonrechnung an die Telefongesellschaft, Kauf von Kleidern oder Pflege eines pflegebedürftigen Kindes geleistet. Der Verwandtenunterhalt beinhaltet den gesamten Lebensbedarf, bei Kindern auch eine angemessene Berufsausbildung. Der Schwerpunkt des Verwandtenunterhaltes liegt beim Kindesunterhalt, jedoch gewinnt der Elternunterhalt zunehmend an Bedeutung. Bei minderjährigen Kindern erfüllt i. d. R. ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege des Kindes (Betreuungsunterhalt), während der andere Elternteil Barunterhalt schuldet. Zudem besteht bei minderjährigen Kindern eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass der Elternteil, der den Unterhalt in Form von Zahlungen entrichten muss, alles Zumutbare tun muss, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Hierzu zählt bspw. die Aufnahme eines Nebenjobs oder der Einsatz des eigenen Vermögens. Die Höhe des Barunterhaltes wird vom Gericht nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Maßgeblich ist hierbei das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Zudem werden ggf. berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und Kindergeldzahlungen an das betreuende Elternteil berücksichtigt. Volljährige Kinder haben nur noch Unterhaltsansprüche, wenn Sie sich in der Ausbildung befinden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bei Großeltern, die für ihre Enkel haften, gelten keine so strengen Rahmenbedingungen. In diesen Fällen stehen den Unterhaltenpflichtigen ein viel höherer Eigenbedarf zu. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten soll grundsätzlich, der durch die Ehe geprägte Standard aufrechterhalten werden. Hierbei wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) unterschieden. Der Unterhalt, der für die Zeit zwischen der Trennung der Ehepartner und der rechtskräftigen Ehescheidung geleistet wird, nennt man Trennungsunterhalt. Voraussetzung hierfür ist, dass beiden Ehepartner sich räumlich getrennt haben, d.h. sie wohnen nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung, sondern jeder wohnt für sich und muss für sich alleine sorgen. Als nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) werden alle nach der Ehescheidung getätigten Unterhaltsleistungen bezeichnet. Nach der rechtskräftigen Ehescheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, das bedeutet, jeder Ehegatte nun selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann noch, solange ein Ehepartner ehebedingte Nachteile bei der Einkommenserzielung hat. Beide Ehepartner sind nach der Ehescheidung so gestellt als hätten sie nie geheiratet. Bei nichtehelichen Kindern zahlt ein Elternteil Unterhalt an das betreuende Elternteil, solange dieser wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dieser Unterhalt ist bis zum dritten Lebensjahr zu gewähren. Für die Folgezeit ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Sofern Kinder durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf ihrer Eltern sichern, spricht man von Elternunterhalt. Mit dieser Thematik wird sich meist erst befasst, sofern ein oder beide Elternteile in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht werden. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung je nach Pflegebedürftigkeit die Kosten der Betreuung, jedoch reichen oftmals die Einkünfte oder das Vermögen nicht zur vollständigen Abdeckung der Kosten aus. Für die restlichen Kosten können die Kinder in Anspruch genommen werden. Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Unterhaltsrecht vertreten vornehmlich Elternteile bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsinteressen vor dem Familiengericht. Zudem werden Mandanten auch außergerichtlich über die aktuellen Rahmenbedingungen rund um das Thema Unterhalt umfangreich beraten.