Fachanwalt Arbeitsrecht in München

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Fachanwalt Arbeitsrecht Brancheninformation

Rechtsanwalt Arbeitsrecht München

Genauso umfangreich und vielfältig das Rechtsgebiet Arbeitsrecht ist, genauso gestaltet sich auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes mit dem Themenschwerpunkt Arbeitsrecht.
Sie sind nicht nur beratend in den Bereichen des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts tätig, sondern vertreten auch Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder deren Koalitionen oder Vertretungsorgane bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das Individualarbeitsrecht, also alle Themen rund um den Arbeitsvertrag, bildet bei den meisten Rechtsanwälten für Arbeitsrecht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit, angefangen von der Beratung bzw. Ausarbeitung bei Arbeitsverträgen (insbesondere bei leitenden Angestellten) bis hin zur Vertretung einer der Vertragsparteien vor dem Arbeitsgericht. Die Verletzung der vertraglichen Pflichten, Leistungsstörungen und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind meist die Gründe für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu den Pflichtverletzungen gehören meistens die, die durch den Arbeitgeber zu erfüllenden Pflichten der Gleichbehandlungspflicht, die Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an seinen bei der Arbeit benutzten Sachen und die Pflicht zur Zeugniserteilung. Zu den Leistungsstörungen zählen bspw. der Verzug der Lohnzahlung, die Verletzung von Nebenpflichten (z.B. Schutzpflichten) oder der Annahmeverzug (= Arbeitgeber nimmt Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht an bzw. lehnt es ab). Bei der Beendigung eines Arbeitsvertrages müssen beide Seiten eine Vielzahl von Pflichten und Rechte beachten. Da dies nicht immer eingehalten wird, sind diese Verstöße Anlässe für eine rechtliche Auseinandersetzung. Kündigungsschutzklage? Abfindung? Die auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte prüfen im Auftrag ihrer Mandanten inwieweit Maßnahmen gegen die Kündigung sinnvoll erscheinen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann bspw. umgangen werden, wenn beide Parteien einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag schließen. Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht setzen sich hierbei für die Interessen ihrer Mandanten ein und können so eine für beide Seiten erfolgreiche Lösung ausarbeiten. Sofern dies nicht möglich erscheint, müssen die Ansprüche gerichtlich geprüft werden. Um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern zu vermeiden, empfiehlt sich für Arbeitgeber, Arbeitsverträge von einem Fachmann für Arbeitsrecht ausarbeiten zu lassen. Dies gilt insbesondere für Führungskräfte, da in diesen Arbeitsverträgen oftmals sehr individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Neben den Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden auch Rechtsstreitigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen an den zuständigen Arbeitsgerichten bearbeitet.

Besonderheiten eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht

Fachanwälte für Arbeitsrecht sind spezielle Anwälte, die aufgrund einer Zusatzausbildung besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet des Arbeitsrechts erworben haben und sich auf diesem Gebiet auch nachweislich besonders engagieren und weiterbilden.

Definition Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht stellt im bürgerlichen Recht kein eigenes Rechtsfach dar, sondern setzt sich aus mehreren Einzelgesetzen und Bestimmungen des öffentlichen Rechts, des Privatrechts und des Strafrechts zusammen. Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln. Das Arbeitsrecht regelt aber nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sondern auch zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).

Individualarbeitsrecht

Im Mittelpunkt des Individualarbeitsrechts steht der Arbeitsvertrag, also alle rechtlichen Verhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Individualarbeitsrecht regelt unter welchen Umständen ein Arbeitsvertrag zustande kommt, welche Pflichten und Rechte Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben und regelt ferner Leistungsstörungen und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Bei den Rechten und Pflichten beider Parteien findet nicht nur das BGB Anwendung, sondern auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Handwerksordnung (HwO) und die Gewerbeordnung (GewO).

Kollektives Arbeitsrecht

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in Koalitionen oder Vertretungsorganisationen (z.B. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) organisieren. Durch diese Organisation können Kollektivvereinbarungen erwirkt werden, die neben den staatlichen Gesetzen eine zwingende Rechtsgrundlage für die betreffenden Arbeitsverhältnisse bilden. Zu diesen Kollektivvereinbarungen zählen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Tarifverträge finden branchen- oder unternehmensbezogen Anwendungen; Betriebsvereinbarungen sind lediglich auf einen Betrieb bezogen. Die hierdurch entstehenden Rechtsverbindungen behandelt das kollektive Arbeitsrecht, wie z.B. das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen, das Tarifvertragsrecht (incl. des Arbeitskampfrechts mit den Thematiken Streik und Aussperrung), sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.

Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen. Mit diesem verpflichtet sich der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Hierbei muss er einer nicht unerheblichen Treuepflicht nachkommen. Der Arbeitnehmer erhält als Ausgleich für seine Leistungen eine Vergütung (Lohn, Gehalt), sowie eine entsprechende Fürsorge. Die Höhe der Vergütung, die Höhe der Nebenleistungen, sowie der Ort der Arbeitsleistung, die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses und das Aufgabengebiet können im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Weitere Rechte und Pflichten der beiden Arbeitsvertragsparteien, wie z.B. der Urlaubsanspruch, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder die Kündigungsfristen können ebenfalls aufgenommen werden. Grundsätzlich müssen hierbei die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die anzuwendenden Kollektivvereinbarungen (Tarifverträge) zwingend berücksichtigt werden. Sind einzelne Punkte im Arbeitsvertrag nicht schriftlich fixiert, so gelten hier die Vorschriften aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und ggf. aus den Tarifverträgen. Erst durch den Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis begründet. Daher bildet der Arbeitsvertrag auch den Ausgangspunkt des Arbeitsrechtes. Arbeitsverträge können zeitlich befristet oder unbefristet sein. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch, sofern keine anderweitigen Vorkehrungen getroffen wurden, zum Vertragsende. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen kann entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen. Weiterhin ist es möglich, dass sich beide Parteien durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Sowohl die Kündigung als auch die Aufhebung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Arbeitsverträge unterliegen zahlreichen arbeitsrechtlichen Regulierungen, wie bspw. Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen, nationale Gesetze und Verordnungen, sowie EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, die zwingend eingehalten werden müssen.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind aufgrund des Arbeitsvertrages Vertragspartner. Arbeitgeber kann jede natürliche oder juristische Person sein. Als Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die aufgrund eines Vertrages eine Leistung für den Vertragspartner (Arbeitgeber) erbringen müssen, wobei die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit dem Arbeitgeber persönlich abhängig und weisungsgebunden sind. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers wird meist im Betrieb des Arbeitgebers verrichtet. Hierdurch können besondere Rechte erwachsen, wie bspw. beim Betriebsübergang oder der Wahl des Betriebsrates. Die Betriebsgröße bildet zudem eine Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Heimarbeiter, Außendienstmitarbeitern oder Handwerker erledigen die Aufgaben des Arbeitgebers dagegen nicht im Betrieb, sondern zu Hause, im Verkaufsgebiet oder auf der Baustelle. Zu den Arbeitnehmern zählen jedoch nicht Auszubildende, Heimarbeiter, Geschäftsführer, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter.

Arbeiter und Angestellte

Arbeitnehmer werden traditionell in Arbeiter und Angestellte unterteilt. Als Angestellte werden Arbeitnehmer bezeichnet, die hauptsächlich geistige oder künstlerische Arbeit verrichten. Dagegen sind Arbeiter vorwiegend körperlich tätig. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat keine arbeitsrechtlichen Folgen. Diese Trennung erfolgt nur noch in einigen Tarifverträgen, ansonsten gilt für Arbeiter und Angestellte das gleiche Arbeitsrecht. Innerhalb der Angestellten können jedoch für leitende Angestellte und Aushilfsbeschäftigte besondere Regeln gelten. Für leitende Angestellte gelten besondere Kündigungsschutzregelungen, für Aushilfsbeschäftigte gibt es steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen. Ferner können für Aushilfen kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Beamte zählen nicht zu dem Kreis der Arbeitnehmer. Daher gilt für Beamte nicht das Arbeitsrecht, sondern das Verwaltungsrecht.

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